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The German Constitutional Court’s May 5, 2020 Verdict

The court’s press release: Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig.

Critical discussion on Verfassungsblog by Alexander Thiele.

Critical Twitter thread by Jean-Pierre Landau.

Corinna Budras in the FAZ:

Viel größer sind die Bedenken über Kompetenzstreitigkeiten, die nun von Polen oder Ungarn angeführt werden könnten. Das wissen auch die Bundesverfassungsrichter, die diese Kritik in ihrem Urteil schon vorwegnehmen: Nur in absoluten, eng begrenzten Ausnahmefällen sei sie möglich, nämlich dann, wenn ein ausbrechender Rechtsakt” vorliege, der dazu führe, dass sich eine europäische Institution neue Kompetenzen schaffe, die ihr niemals übertragen worden seien und der deutsche Bürger dadurch in seinen Grundrechten verletzt werde. Konkret bedeutet das: Wenn sich Europa so ausbreitet, dass der demokratisch gewählte Bundestag nichts mehr zu sagen hat, steht das Bundesverfassungsgericht Gewehr bei Fuß.

Martin Wolf in the FT:

What can be done? … Or, the decision could be ignored. If a German court can ignore the ECJ, maybe the Bundesbank can ignore that court. … The EU could initiate an infringement proceeding against Germany. But its direct target would be the German government, which is caught between the EU organs on the one hand and the court on the other.

In the SZ, Wolfgang Janisch and Stefan Kornelius summarize an interview with one of the judges, Peter Michael Huber:

“Der Satz der Kommissionspräsidentin von der Leyen, das Europarecht gelte immer und ohne jede Einschränkung, ist, so gesehen, falsch”, sagte Huber in einem Interview der Süddeutschen Zeitung. “Auch die anderen Mitgliedstaaten kennen äußerste, an ihre Verfassungsidentität anknüpfende Grenzen, wo sie den Vorrang der nationalen Verfassungen vor dem Europarecht postulieren.” Das betreffe aber nur einen winzigen Teil des EU-Rechts.

… “Von der EZB verlangen wir nur, dass sie vor den Augen der Öffentlichkeit ihre Verantwortung übernimmt und auch begründet – auch gegenüber den Leuten, die Nachteile von ihren Maßnahmen haben.” Weder verlange das Gericht, das Anleihekaufprogramm zu unterlassen, noch mache es inhaltliche Vorgaben. “Wir wollen nur einen Nachweis, dass das noch innerhalb ihres Mandats ist.”

Nach Hubers Worten könnte man etwa eine Begründungspflicht in die EZB-Satzung aufnehmen. Und das Verhältnis zum EuGH ließe sich durch einen Mechanismus zur Konfliktschlichtung entschärfen. “Das Vernünftigste wäre, den Ball flach zu halten und zu überlegen, ob unser Urteil nicht doch ein paar richtige Punkte enthält.”

Michael Rasch in the NZZ:

Die Verfassungsrichter vermissten besonders eine Prüfung der Verhältnismässigkeit durch den EuGH. Die Luxemburger Richter hatten, wie auch die deutschen Verfassungsrichter, von der EZB die Verhältnismässigkeit der Massnahmen eingefordert, diese aber eben nicht analysiert.

On German TV, Frank Bräutigam interviews Andreas Voßkuhle.

(Updated repeatedly.)

The European Court of Justice’s Verdict on OMT

The court ruled (full text) that

[t]his programme for the purchase of government bonds on secondary markets does not exceed the powers of the ECB in relation to monetary policy and does not contravene the prohibition of monetary financing of Member States. …

The Court finds that the OMT programme, in view of its objectives and the instruments provided for achieving them, falls within monetary policy and therefore within the powers of the ESCB. …

The Court also states that the OMT programme does not infringe the principle of proportionality. …

The Court states that this prohibition does not prevent the ESCB from adopting a programme such as the OMT programme and implementing it under conditions which do not result in the ESCB’s intervention having an effect equivalent to that of a direct purchase of government bonds from the public authorities and bodies of the Member States.

Claire Jones reports in the FT.

It is now up to the German Bundesverfassungsgericht to consider the ruling. The German court’s previous considerations can be found here.